Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Dermacom GmbH

I. Allgemeines

  1. Für unsere Lieferungen und Leistungen, auch Auskünfte, Angebote, Beratungen und Reparaturen, gelten die nachstehenden Bedingungen. Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn und soweit wir sie ausdrücklich schriftlich anerkennen.

  2. Unsere Innen und Außendienstmitarbeiter haben keine Befugnis, abweichende oder ergänzende Vereinbarungen zu treffen oder Sonderkonditionen zu gewähren.

  3. Daten unserer Kunden werden von uns EDV gestützt gespeichert und verarbeitet, soweit dies zur ordnungsgemäßen Abwicklung der Geschäftsverbindung erforderlich ist.

  4. Die Abtretung von Forderungen gegen uns an Dritte ist ausgeschlossen. § 354a HGB bleibt unberührt.

  5. Dermacom ist nicht für die Einhaltung regulatorischer Anforderungen verantwortlich, die im jeweiligen Land an den Anwender und Betreiber des Gerätes gestellt werden (zum Beispiel in Deutschland unter anderem die Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen, NiSV). Der Kunde allein muss sicherstellen, dass diese regulatorischen Anforderungen beim Betrieb und der Anwendung des Gerätes in ihrer jeweils geltenden Fassung eingehalten werden. Die Nicht Einhaltung dieser regulatorischen Anforderungen und gegebenenfalls daraus folgende Konsequenzen (zum Beispiel behördliche Betriebs und Anwendungsverbote) stellen keinen Mangel des Gerätes dar.

II. Auskünfte, Beratungen

Auskünfte und Beratungen hinsichtlich unserer Produkte erfolgen aufgrund unserer bisherigen Erfahrungen. Die hierbei angegebenen Werte, insbesondere auch Leistungsangaben, sind in Versuchen unter laborüblichen Bedingungen ermittelte Durchschnittswerte. Eine Verpflichtung zur genauen Einhaltung der Werte und Anwendungsmöglichkeiten können wir nicht übernehmen. Für eine etwaige Haftung gilt Abschnitt XI dieser Bedingungen.

III. Angebot und Vertragsabschluss, Demo, Vorführ und Leihgeräte

  1. Unsere Angebote sind unverbindlich, sofern auf die Verbindlichkeit im Angebot nicht ausdrücklich hingewiesen wird. Ein Liefer oder sonstiger Vertrag kommt erst zustande, wenn wir die Kundenbestellung oder den sonstigen Auftrag schriftlich bestätigt oder die Ware ausgeliefert haben.

  2. Demo, Vorführ und Leihgeräte werden dem Kunden ausschließlich zu Ansichts, Test oder Einweisungszwecken überlassen und bleiben in jedem Fall unser Eigentum. Bei einem Kauf nach Überlassung eines Demo, Vorführ oder Leihgerätes bleiben branchenübliche Abweichungen sowie Abweichungen im Rahmen der normalen Fertigung vorbehalten. Eigenschaften eines Demo, Vorführ oder Leihgerätes gelten nicht als Beschaffenheitsgarantie, es sei denn, dass anderes in der Auftragsbestätigung ausdrücklich schriftlich bestimmt ist.

  3. Demo, Vorführ und Leihgeräte sind spätestens innerhalb von zwei Wochen ab Übergabe in ordnungsgemäßem, gereinigtem und vollständig rückgabefähigem Zustand, einschließlich sämtlichen Zubehörs und Transportmitteln, an uns zurückzugeben, sofern nicht schriftlich eine abweichende Überlassungsdauer vereinbart wurde. Der Kunde ist verpflichtet, das Gerät ausschließlich ordnungsgemäß und bestimmungsgemäß sowie entsprechend der übergebenen Bedien, Sicherheits und Wartungshinweise zu nutzen und vor Zugriffen Dritter zu schützen. Der Kunde haftet für alle Schäden, die während der Überlassung entstehen, soweit diese auf unsachgemäße Bedienung, zweckwidrige Nutzung, Fehlbedienung, Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Kunden, seiner Mitarbeiter, Beauftragten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind. Notwendige Reparatur, Instandsetzungs, Reinigungs und Wiederaufbereitungskosten sowie Fehlteile werden dem Kunden in Rechnung gestellt. Erfolgt die Rückgabe nicht fristgerecht, sind wir berechtigt, ab Fristablauf eine angemessene Nutzungsentschädigung zu berechnen und nach fruchtloser angemessener Nachfrist das Gerät zum Listenpreis in Rechnung zu stellen oder Herausgabeansprüche gerichtlich geltend zu machen. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.

  4. Alle Angaben über unsere Produkte, insbesondere die in unseren Angeboten und Druckschriften enthaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts, Maß und Leistungsangaben, sind als annähernd zu betrachtende Durchschnittswerte zu verstehen. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Ware. Soweit nicht Grenzen für zulässige Abweichungen ausdrücklich in der Auftragsbestätigung festgelegt und als solche bezeichnet sind, sind in jedem Fall branchenübliche Abweichungen zulässig.

IV. Preise

  1. Maßgebend sind ausschließlich die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise. Zusätzliche Leistungen werden gesondert berechnet.

  2. Sämtliche Preise sind Nettopreise ohne Umsatzsteuer, die der Kunde in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe zusätzlich zu entrichten hat.

  3. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist, gelten unsere Preise ab Firmensitz Heilbronn. Der Kunde hat zusätzliche Frachtkosten, besondere, über die handelsübliche Verpackung hinausgehende Verpackungskosten, Nebengebühren, öffentliche Abgaben und Zölle zu tragen.

V. Lieferung

  1. Lieferfristen gelten nur nach ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung als vereinbart. Soweit nicht in der Auftragsbestätigung ausdrücklich ein fester Liefertermin als verbindlich bezeichnet ist, beträgt die Lieferfrist vier Wochen ab Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor eindeutiger Klärung aller Einzelheiten des Auftrages und Beibringung etwa erforderlicher Bescheinigungen. Die Lieferfrist gilt mit der fristgerechten Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann.

  2. Wir sind berechtigt, die Lieferfrist aus sachlichen Gründen zweimal um jeweils bis zu zwei Wochen zu verlängern, sofern die Verlängerung auf Umstände zurückzuführen ist, die außerhalb unseres Einflussbereichs liegen oder die ordnungsgemäße Lieferung wesentlich erschweren oder vorübergehend unmöglich machen, insbesondere bei Verzögerungen in der Selbstbelieferung, Produktions oder Transportstörungen, behördlichen Maßnahmen, Zollabfertigung, fehlenden oder verspäteten Zulieferungen sowie Ereignissen höherer Gewalt. Wir werden den Kunden über die Verlängerung und den voraussichtlichen neuen Liefertermin unverzüglich informieren.

  3. Bei Fristen und Terminen, die in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich als fest bezeichnet sind, kann uns der Kunde zwei Wochen nach deren Ablauf eine angemessene Frist zur Lieferung oder Leistung setzen. Erst mit Ablauf dieser Nachfrist können wir in Verzug geraten.

  4. Fristen und Termine verlängern sich unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Kunden um den Zeitraum, um den der Kunde seinen Verpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt. Im Falle einer Pflichtverletzung durch uns, gleich aus welchem Grunde, haften wir für Schadensersatzansprüche gleich welcher Art nur nach Maßgabe von Abschnitt XI dieser Bedingungen.

  5. Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.

  6. Der Kunde ist zum Rücktritt vom Vertrag nach den gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, es sei denn, dass das Hindernis nur vorübergehender Natur und die Verschiebung des Leistungstermins dem Kunden zumutbar ist.

  7. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, wenn diese dem Kunden zumutbar sind.

  8. Steht dem Kunden ein vertragliches oder gesetzliches Rücktrittsrecht zu und setzen wir dem Kunden für dessen Ausübung eine angemessene Frist, so erlischt das Rücktrittsrecht, wenn nicht der Rücktritt vor dem Ablauf der Frist erklärt wird.

VI. Versand, Gefahrübergang

  1. Versand und Transport werden durch uns organisiert. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht erst mit Übergabe der Ware an den Kunden am Lieferort auf den Kunden über. Dies gilt auch bei Teillieferungen.

  2. Verzögert sich die Anlieferung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, insbesondere wegen Nicht Erreichbarkeit, fehlender Mitwirkung, falscher Lieferangaben oder verweigerter Terminabstimmung, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung ab dem Zeitpunkt auf den Kunden über, zu dem wir dem Kunden die Versand oder Lieferbereitschaft angezeigt haben oder ein Anlieferungsversuch erfolgt ist. Etwaige Mehrkosten, insbesondere Lager, Stand und erneute Anlieferkosten, trägt der Kunde. Wir sind berechtigt, hierfür 1 Prozent der Bruttoauftragssumme pro angefangenen Monat zu berechnen. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.

  3. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz der uns entstehenden Aufwendungen zu verlangen. Mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Kunden über.

  4. Bei Übergabe der Ware erhält der Kunde sämtliche zum Lieferumfang gehörenden Bestandteile und Unterlagen, insbesondere Zubehör, Bedienungsanleitung, Sicherheitshinweise, Medizinproduktehandbuch sowie ein Arbeitsprotokoll und ein Einweisungsprotokoll, soweit eine Einweisung geschuldet oder durchgeführt wird. Der Kunde bestätigt mit seiner Unterschrift auf dem Lieferschein sowie dem Einweisungsprotokoll den Erhalt der Ware einschließlich Zubehör und Unterlagen sowie die ordnungsgemäße Übergabe und gegebenenfalls Durchführung der Einweisung. Diese Bestätigung gilt als verbindlicher Nachweis der Übergabe und Vollständigkeit. Einwendungen des Kunden, die dem Inhalt der unterzeichneten Bestätigung widersprechen, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Bestätigung trotz zumutbarer Prüfung objektiv unrichtig war oder zwingende gesetzliche Rechte entgegenstehen.

VII. Rahmen und Abrufaufträge

  1. Rahmen und Abrufaufträge verpflichten den Kunden zur Abnahme der dem Rahmen oder Abrufauftrag zugrunde liegenden Gesamtmenge.

  2. Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, hat der Kunde die Abrufe so zu gestalten, dass eine ordnungsgemäße Produktions und Lieferplanung möglich ist.

  3. Werden vom Kunden Abruftermine nicht eingehalten, so sind wir berechtigt, vier Wochen nach schriftlicher Ankündigung unter Hinweis auf die Folgen des unterbliebenen Abrufes die Gesamtmenge vollständig zu liefern und zu berechnen. Unsere Rechte aus einem Verzug des Kunden bleiben unberührt.

VIII. Zahlung

  1. Zahlungen sind in Euro zu leisten und haben porto und spesenfrei zu erfolgen. Wechsel und Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung und werden ohne Verpflichtung zur rechtzeitigen Vorzeigung und Protesterhebung angenommen.

  2. Zahlungen haben innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug in Höhe des jeweiligen Rechnungsbetrages (Brutto) zu erfolgen.

  3. Bei Überschreitung von Zahlungsfristen sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe der jeweiligen Banksätze für Überziehungskredite, mindestens aber in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Zinssatz für Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank (SRF Satz) zu berechnen. Jeder Vertragsteil ist berechtigt, einen anderen Zinsnachteil nachzuweisen. Ansprüche im Verzugsfalle bleiben unberührt. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Eingang des Geldes und nicht dessen Absendung an.

  4. Soweit Kosten und Zinsen anfallen, sind wir berechtigt, Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

  5. Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen oder die Aufrechnung mit Gegenansprüchen durch den Kunden sind nur zulässig, wenn diese Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

  6. Alle unsere Forderungen, auch solche aus anderen Verträgen mit dem Kunden, werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig im Falle des Zahlungsverzuges, Wechselprotestes oder der Zahlungseinstellung des Kunden oder wenn uns sonst Umstände bekannt werden, die zu begründeten und erheblichen Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Kunden Anlass geben. Das gilt auch dann, wenn diese Umstände auf Seiten des Kunden schon bei Vertragsabschluss vorlagen, uns jedoch nicht bekannt waren oder bekannt sein mussten. In allen genannten Fällen sind wir auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen und, wenn die Vorauszahlung oder Sicherheit nicht binnen zwei Wochen geleistet wird, ohne erneute Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.

IX. Eigentumsvorbehalt

  1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten Forderungen, aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.

  2. Der Kunde ist nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes und solange er nicht im Verzug ist berechtigt, die Vorbehaltsware weiter zu veräußern, zu verarbeiten oder mit anderen Sachen zu verbinden oder sonst einzubauen. Jede anderweitige Verfügung über die Vorbehaltsware ist unzulässig. Von dritter Seite vorgenommene Pfändungen oder sonstige Zugriffe auf die Vorbehaltsware sind uns unverzüglich anzuzeigen. Alle Interventionskosten gehen zu Lasten des Kunden, soweit sie von dem Dritten nicht eingezogen werden können und die Drittwiderspruchsklage berechtigterweise erhoben worden ist. Stundet der Kunde seinem Abnehmer den Kaufpreis, so hat er sich gegenüber diesem das Eigentum an der Vorbehaltsware zu den gleichen Bedingungen vorzubehalten, unter denen wir uns das Eigentum bei Lieferung der Vorbehaltsware vorbehalten haben. Anderenfalls ist der Kunde zur Weiterveräußerung nicht ermächtigt.

  3. Die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits hiermit an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Der Kunde ist zu einer Weiterveräußerung nur berechtigt und ermächtigt, wenn sichergestellt ist, dass die ihm daraus zustehenden Forderungen auf uns übergehen.

  4. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren zu einem Gesamtpreis veräußert, so erfolgt die Abtretung der Forderung aus der Veräußerung in Höhe des Rechnungswertes unserer jeweils veräußerten Vorbehaltsware.

  5. Wird die abgetretene Forderung in eine laufende Rechnung aufgenommen, so tritt der Kunde bereits hiermit einen der Höhe nach dieser Forderung entsprechenden Teil des Saldos einschließlich des Schlusssaldos aus dem Kontokorrent an uns ab.

  6. Der Kunde ist bis zu unserem Widerruf zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen ermächtigt. Wir sind zum Widerruf berechtigt, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns nicht ordnungsgemäß nachkommt oder uns Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden erheblich zu mindern geeignet sind. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Widerrufsrechtes vor, hat der Kunde auf unser Verlangen hin uns unverzüglich die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug der Forderungen erforderlichen Angaben zu machen, uns die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen. Wir sind auch selbst zur Abtretungsanzeige an den Schuldner berechtigt.

  7. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 50 Prozent, sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

  8. Wenn wir den Eigentumsvorbehalt geltend machen, so gilt dies nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Das Recht des Kunden, die Vorbehaltsware zu besitzen, erlischt, wenn er seine Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertrag nicht erfüllt.

X. Gewährleistung und Rügepflicht

  1. Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferten Waren, auch wenn zuvor Demo, Vorführ oder Leihgeräte übersandt worden waren, unverzüglich nach Eintreffen bei ihm auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit sorgfältig zu untersuchen. Die Rügefrist im Sinne von § 377 Abs. 1 und 2 HGB beträgt 8 Tage. Maßgeblich ist der Zugang einer schriftlichen Rüge bei uns. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr. Dies gilt nicht bei einem Mangel, der in einem dinglichen Recht eines Dritten besteht, auf Grund dessen Herausgabe der Sache verlangt werden kann.

  2. Die beanstandete Ware ist uns in der Original oder einer gleichwertigen Verpackung zur Überprüfung zurückzusenden. Bei berechtigter und fristgemäßer Mängelrüge beheben wir die Mängel im Wege der Nacherfüllung nach unserer Wahl durch die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache. Dabei tragen wir die Mangelbeseitigungskosten, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass der Liefergegenstand vom Kunden an einen anderen als den Erfüllungsort verbracht worden ist. Wir sind berechtigt, nach den gesetzlichen Bestimmungen eine Nacherfüllung zu verweigern. Im Falle der Verweigerung der Nacherfüllung, ihres Fehlschlagens oder ihrer Unzumutbarkeit für den Kunden ist dieser zum Rücktritt oder zur Minderung gemäß Ziffer 3 berechtigt. Eine Gewährleistung für Mängel am gelieferten Produkt oder an Produktteilen, die ihre Ursache im üblichen Verschleiß haben, ist ausgeschlossen.

  3. Zum Rücktritt vom Vertrag, soweit ein Rücktritt nicht gesetzlich ausgeschlossen ist, oder zur Minderung des Kaufpreises ist der Kunde erst nach erfolglosem Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Frist zur Nacherfüllung berechtigt, es sei denn, die Fristsetzung ist nach den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich (§ 323 Abs. 2 BGB, § 440 BGB, § 441 Abs. 1 BGB). Im Falle des Rücktritts haftet der Kunde für Verschlechterung, Untergang und nicht gezogene Nutzungen nicht nur für die eigenübliche Sorgfalt, sondern für jedes fahrlässige und vorsätzliche Verschulden.

  4. Für etwaige Schadensersatzansprüche und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden gelten die Bestimmungen in Abschnitt XI.

  5. Im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels oder im Falle der Übernahme einer Garantie einer Beschaffenheit der gelieferten Sache zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs im Sinne des § 444 BGB richten sich die Rechte des Kunden ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

  6. Wir sind neben den gesetzlichen Verweigerungsgründen zur Verweigerung der Nacherfüllung auch dann und solange berechtigt, wie uns der Kunde nicht auf unsere Aufforderung hin die beanstandete Ware zugesandt hat. Ein Rücktrittsrecht oder Minderungsrecht steht dem Kunden wegen einer solchen Verweigerung nicht zu. Mängelrechte stehen dem Kunden nicht zu, wenn ohne unsere Zustimmung Eingriffe oder Änderungen an der Ware vorgenommen wurden, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Mangel nicht durch diese Eingriffe oder Änderungen verursacht wurde.

  7. Handelt es sich bei dem Endabnehmer des Kaufgegenstandes in der Lieferkette um einen Verbraucher, so ist der Kunde unter den weiteren Voraussetzungen des § 377 HGB zum Rückgriff nach den gesetzlichen Bestimmungen (§§ 478, 479 BGB) berechtigt, jedoch stehen dem Kunden etwaige Schadensersatzansprüche und Aufwendungsersatzansprüche nur nach Maßgabe von Abschnitt XI zu.

  8. Ein Mangel liegt nicht vor bei branchenüblichen Abweichungen der gelieferten Ware von der Auftragsbestätigung. Bei Waren, die als deklassiertes oder gebrauchtes Material verkauft worden sind, stehen dem Käufer keine Ansprüche wegen etwaiger Mängel zu.

  9. Wenn unsere Betriebs oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an den Lieferungen beziehungsweise Leistungen vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet werden, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, entfällt jede Gewährleistung, es sei denn, dass der Kunde nachweist, dass der Mangel hierauf nicht beruht.

XI. Haftungsbegrenzung

  1. Im Falle einer vorvertraglichen, vertraglichen und außervertraglichen Pflichtverletzung, auch bei einer mangelhaften Lieferung, unter Einschluss der mangelhaften Lieferung einer Gattungssache, unerlaubten Handlung und Produzentenhaftung, haften wir auf Schadensersatz und Aufwendungsersatz, vorbehaltlich weiterer vertraglicher oder gesetzlicher Haftungsvoraussetzungen, nur im Falle des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit sowie im Falle der leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Jedoch ist unsere Haftung, ausgenommen der Fall des Vorsatzes, auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden beschränkt.

  2. Für Verzögerungsschäden haften wir bei leichter Fahrlässigkeit nur in Höhe von bis zu 5 Prozent des mit uns vereinbarten Kaufpreises.

  3. Außerhalb der Verletzung wesentlicher Pflichten ist eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen, in jedem Fall aber auf die Höhe des Kaufpreises beschränkt. Ziffer 2 bleibt unberührt.

  4. Die in Ziffern 1 bis 3 enthaltenen Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen gelten nicht im Fall der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Sache im Sinne des § 444 BGB, im Fall des arglistigen Verschweigens eines Mangels, im Fall von Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie im Fall einer zwingenden Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

  5. Sämtliche Schadensersatzansprüche gegen uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren spätestens in einem Jahr seit Ablieferung der Sache an den Kunden, im Fall der deliktischen Haftung ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Ersatzpflichtigen. Die Regelungen dieses Absatzes gelten nicht, und es gelten dann die gesetzlichen Bestimmungen, im Fall einer Haftung für Vorsatz und in den in Ziffer 4 genannten Fällen. Etwaige kürzere gesetzliche Verjährungsfristen haben Vorrang.

  6. Ist der Kunde Zwischenhändler für die an ihn gelieferte Sache und der Endabnehmer der Ware Verbraucher, gelten für die Verjährung eines etwaigen Rückgriffsanspruches des Kunden gegen uns die gesetzlichen Bestimmungen.

  7. Bei Lieferung von Software haften wir, unsere Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen für den Verlust oder die Veränderung von Daten, die durch Programme hervorgerufen worden sind, nur in dem Umfang, der auch dann unvermeidbar wäre, wenn der Kunde seiner Datensicherungspflicht in adäquaten Intervallen, mindestens jedoch täglich, nachgekommen wäre.

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